Kurzarbeit

Erster Ansprechpartner beim Thema Kurzarbeit ist die Bundesagentur für Arbeit. Sie gibt auf ihrer Website umfangreiche Tipps zur Kurzarbeit im Kontext des Coronavirus, u.a. die verschiedenen Formen des Kurzarbeitergeldes, Antragsmöglichkeiten und Verfahren sowie Tabellen zur Berechnung.

www. bundesagentur.de/vor-ort/rd-sachsen

 

Arbeitgeber ( auch Zeitarbeitsunternehmen ) sollten Arbeitsausfall umgehend bei der Agentur für Arbeit anzeigen.  Wenn Sie beim Arbeitgeberservice bereits registriert sind, können Sie Kurzarbeitergeld online anzeigen und beantragenWenn Sie noch nicht beim Arbeitgeberservice der Bundesagentur registriert sind, rufen Sie bitte folgende Nummer an, um sich zu registrieren: 0800/4555520. 

 

Die Regelung zum Kurzarbeitergeld gilt rückwirkend ab dem 01.03.2020. Eine Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist eine Vereinbarung mit dem Betriebsrat oder eine Einverständniserklärung der von Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern. Sofern im Arbeits- oder einschlägigen Tarifvertrag keine Regelung zur Einführung von Kurzarbeit enthalten ist, bedarf es somit einer individuellen Vereinbarung mit jedem Beschäftigtem.

 

Der DIHK stellt eine FAQ-Liste zur Kurzarbeit sowie zu den aktuellen Regelungen des Kurzarbeitergeldes zur Verfügung.

 

Kurzarbeit und Solo-Selbstständige

Arbeitgeber, die aufgrund der aktuellen Situation in finanziellen Schwierigkeiten sind, keine Mitarbeiter beschäftigt haben und nachweisbar über keinerlei Rücklagen verfügen, können beim Jobcenter ALG II beantragen. Alle wichtigen Infos dazu finden Sie auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit unter www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung


Leitfaden zum Kurzarbeitergeld

Das „konjunkturelle Kurzarbeitergeld“ der Arbeitsagentur ist eine Möglichkeit für Unternehmer/-innen die aktuelle Krise zu überbrücken und soll verhindern, dass Arbeitnehmer entlassen werden, wenn vorübergehend nicht genug Arbeit für die Beschäftigten vorhanden ist. Der Arbeitgeber kommt nur für die tatsächlich geleisteten Stunden auf, für die fehlende Arbeitszeit kommt die Arbeitsagentur zu ca. 2/3 auf. Beides wird vom Arbeitgeber ausgezahlt, anschließend lässt sich die Firma das gezahlte Kurzarbeitergeld von der Arbeitsagentur erstatten.

1. Voraussetzungen

  • Erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall
  • Erfüllung der betrieblichen Voraussetzungen (Im Betrieb oder der Betriebsabteilung muss mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt sein)
  • Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen (d.h. Voraussetzungen bei Ihren Beschäftigten - Fortsetzung einer versicherungspflichtigen (ungekündigten) Beschäftigung / Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an eine Ausbildung
  • Anzeige des Arbeitsausfalles bei der Arbeitsagentur am Betriebssitz

2. Die Arbeitnehmer müssen zustimmen

Die Mitarbeiter müssen in die Kurzarbeit einwilligen, es sei denn, eine Einwilligung wurde schon im Vorfeld im Tarif- oder Arbeitsvertrag vereinbart. Wenn schon eine Einwilligung vorliegt, muss die Kurzarbeit dem Arbeitnehmer in der festgehaltenen Frist angekündigt werden.

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3. Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Arbeitsagentur

Der Arbeitgeber muss zunächst bei der Arbeitsagentur am Betriebssitz schriftlich (per Brief, Fax oder E-Mail) die Kurzarbeit anzeigen. Daraufhin erlässt die Agentur einen Bescheid. Wenn Sie den erheblichen Arbeitsausfall darin anerkennt, kann Kurzarbeitergeld beantragt werden. Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. 

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Formular zur Anzeige von Kurzarbeit
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Ausfüllhilfe zur Anzeige von Kurzarbeitergeld
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4. Antrag auf Kurzarbeitergeld stellen

Bei positivem Bescheid kann bzw. ist jeden Monat ein Leistungsantrag auf Kurzarbeitergeld(PDF-Download) einzureichen. Dazu gehört auch eine Abrechnungsliste(PDF-Download) mit den Entgeltzahlen für jeden Arbeitnehmer, für den Kurzarbeitergeld erstattet werden soll. Die Arbeitsagentur gibt hierzu Hinweise zum Antragsverfahren(PDF-Download) inklusive einer Ausfüllanleitung für die Formulare.

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Antrag auf Kurzarbeitergeld
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Hinweise und Ausfüllhilfe zum Antragsverfahren
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Abrechnungsliste mit Entgeldzahlen für AN
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5. Die Berechnung des Kurzarbeitergelds

Es ist Sache des Arbeitgebers, Kurzlohn und Kurzarbeitergeld korrekt zu berechnen und an die Arbeitnehmer auszuzahlen. Bezahlt er dem Arbeitnehmer zu viel, erhält er für die überzahlten Beträge entweder keine Erstattung, oder er muss sie zurückerstatten, auch wenn er das Geld längst an den Arbeitnehmer überwiesen hat.

Tabellen statt komplizierter Rechnerei

Es genügt, wenn Sie sich die Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes der Arbeitsagentur herunterladen. Diese Tabelle ordnet in 20-Euro-Schritten alle Bruttolöhnen von 10 Euro bis 6.350 Euro dem jeweiligen rechnerischen Leistungssatz 1 und 2 zu. Um das Kurzarbeitergeld für einen bestimmten Arbeitnehmer zu ermitteln, müssen Sie jetzt nur noch den Leistungssatz des Kurzlohns vom Leistungssatz des Soll-Bruttogehalts abziehen. Die Differenz ist das Kurzarbeitergeld. Diese Summe überweisen Sie zusätzlich zum Kurzlohn-Netto an den Arbeitnehmer, Diesen Anteil erstattet Ihnen dann die Arbeitsagentur.

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Tabelle zur Berechnung des KUG
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Beispielrechnung
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+++ Update zum Kurzarbeitergeld

Erhöhung des Kurzarbeitergeldes
Für Arbeitnehmer, deren reguläre Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert wurde, erhöht sich der Anspruch auf Kurzarbeitergeld ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent (bzw. 77 Prozent für Haushalte mit Kindern) und ab dem 7. Monat des Bezugs auf 80 Prozent (bzw. 87 Prozent für Haushalte mit Kindern) des ausgefallenen Nettoentgelts. Die Regelung tritt rückwirkend zum 1. März in Kraft und gilt  bis zum 31. Dezember 2020.

 

Hinzuverdienst bei Kurzarbeit neu geregelt
Wer während der Kurzarbeit eine Nebenbeschäftigung aufnimmt, muss sich das zusätzlich verdiente Entgelt seit dem 1. April nicht auf das Kurzarbeitergeld anrechnen lassen. Diese Regelung wird rückwirkend zum 1. Mai auf alle Berufe ausgeweitet. Das Gesamteinkommen darf das normale Nettoeinkommen jedoch nicht übersteigen. Die Sonderregelung bleibt vorerst bis zum 31. Dezember 2020 gültig.

 

Aufstockung
Arbeitgeber erhalten die Möglichkeit, das Kurzarbeitergeld ihrer Beschäftigten steuerfrei anheben zu können. Kurzarbeitergeld und Aufstockungsbetrag dürfen allerdings 80 Prozent des ausgefallenen Arbeitsentgelts zusammen nicht übersteigen. Wird dennoch mehr gezahlt, muss der darüber hinaus gehende Teil versteuert werden. Die Regelung gilt für Zahlungen zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020.


+++ KPMG Law Kurzarbeitergeld-Assistant

Der Kurzarbeitergeld-Assistant ermöglicht das automatisierte Erstellen der Anzeige von Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit für Ihren Gesamtbetrieb oder für eine/mehrere Abteilungen. Sie beantworten im Kurzarbeitergeld-Assistant Fragen zu den Voraussetzungen von Kurzarbeit und füllen die Angaben zu Ihrem Unternehmen aus. Auf Basis Ihrer Angaben erhalten Sie die Anzeige der Kurzarbeit auf Basis der von Ihnen eingegebenen Informationen unmittelbar als PDF-Dokument per E-Mail. Sie müssen das Dokument lediglich noch ausdrucken, unterzeichnen und per Post/Fax/E-Mail bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit einreichen.

 

Hier geht es zum Kurzarbeitergeld-Assistant: https://kpmg.bryter.io/kurzarbeitergeld


„Kurzarbeitergeld – Was ist zu beachten?“ – Christiane Obenaus, Leiterin Service Operations der Agentur für Arbeit Leipzig im Rahmen Informationsveranstaltung des UV Sachsen am 12. März 2020: