Selbstständige und Freiberufler sehen aufgrund der aktuellen Thematik ihre Existenzgrundlage bedroht. Der Staat bietet hierfür verschiedene Möglichkeiten an, um Betroffene vor dem wirtschaftlichen Aus zu bewahren.
Die Bundesregierung erweitert die Hilfsangebote für Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die von den am 28. Oktober 2020 beschlossenen Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie besonders betroffen sind.
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe für die Monate November und Dezember bietet weitere zentrale Unterstützung in Form einer anteiligen Umsatzerstattung.
Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, werden seit 25. November 2020 bei Direktanträgen von Soloselbständigen bis 5.000 Euro direkt ausgezahlt und bei Anträgen über Prüfende Dritte Abschlagszahlungen von bis zu 10.000 Euro gezahlt. Ab 11. Dezember beträgt die Höchstgrenze der Abschlagszahlungen bei Anträgen über Prüfende Dritte 50.000 Euro. Antragsteller, die bereits eine auf 10.000 Euro gedeckelte Abschlagszahlung erhalten haben, werden eine weitere Abschlagszahlung bis zum Höchstbetrag von 50.000 Euro erhalten.
Außerordentliche Wirtschaftshilfe Dezember
Antragsberechtigung:
Hinweis verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.
Welche Förderung gibt es?
Mit der Dezemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im Dezember 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio.
Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).
Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im Dezember 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die
nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit
Gründung gewählt werden.
Anrechnung erhaltener Leistungen
Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat Dezember:
Wenn im Dezember trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.
Antragstellung:
Die Anträge können seit 23. Dezember bis zum 30. April 2021 über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden, Link: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Die elektronische Antragstellung
muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.
Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten.
Außerordentliche Wirtschaftshilfe November
Antragsberechtigung:
Welche Förderung gibt es?
Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 4 Mio.
Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).
Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die
nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit
Gründung gewählt werden.
Anrechnung erhaltener Leistungen
Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.
Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November:
Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.
Antragstellung und Auszahlung:
Die Anträge können seit 25. November bis zum 30. April 2021 über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden, Link: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen.
Die Auszahlung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst werden Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Novemberhilfe gewährt, höchstens jedoch bis zu 50.000 Euro pro Antragsteller. Im Falle von Soloselbständigen, die einen Antrag im eigenen Namen (also ohne prüfenden Dritten) in Höhe von bis zu 5.000 Euro stellen, erfolgt die Abschlagszahlung grundsätzlich in Höhe der beantragten Novemberhilfe. In einer zweiten Stufe werden die Antragsdaten vollautomatisiert mit den beim Finanzamt gespeicherten abgeglichen
Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.
Nach derzeitigen Informationen wird die Auszahlung allerdings erst ab 11. Januar 2021 möglich sein.
Kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler bekommen in Abhängigkeit von den Umsatzeinbrüchen einen Anteil ihrer Fixkosten erstattet. Die Überbrückungshilfe I wird mit der Überbrückungshilfe II und II fortgesetzt.
Überbrückungshilfe II (September bis Dezember 2020)
Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen die einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei aufeinander folgenden Monaten zwischen April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum vorweisen können.
Der Zuschuss beträgt:
Die maximale Förderhöhe beträgt 50.000 € pro Fördermonat. Förderfähig sind ausschließlich Fixkosten. Die Antragstellung ist bis zum 31.01.2021 über prüfende Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer o.ä.) möglich. Wurde bereits Soforthilfe und Überbrückungshilfe I bezogen, kann auch die Überbrückungshilfe II als auch die Novemberhilfe beantragt werden, sofern die Antragsvoraussetzungen erfüllt sind.
Überbrückungshilfe III inkl. Neustarthilfe für
Ab Januar 2021 wird die Unterstützung als Überbrückungshilfe III fortgesetzt. Dazu gehört auch die sogenannte „Neustarthilfe" - Soloselbständige können alternativ zur Fixkostenerstattung für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 bis maximal 5.000 Euro bekommen. Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können zudem für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen.
Der Förderbetrag wurde auf max. 200.000€ pro Monat erhöht. Nun können auch bauliche Maßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000€ sowie Marketing- und Werbekosten gefördert werden.
Antragstellung ist bis zum 31.03.2021 über prüfende Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer o.ä.) möglich. Soloselbständige sind direkt antragsberechtigt (bis 5.000 €).
Ein Zuschuss ist maximal über vier Monate möglich. Eine Antragstellung für die Überbrückungshilfen II und III ist bis zum 31. März 2021 möglich.
www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Ausschließlich Bearbeitung laufender Anträge - keine Neuantragstellung!!!
Ausschließlich Bearbeitung laufender Anträge - keine Neuantragstellung!!!
Wenn es keine Aufträge mehr gibt, und somit die Einnahmen fehlen, die man zum Leben benötigt, können Sie Grundsicherung beantragen – auch bekannt als Arbeitslosengeld II bzw. Hartz IV. Um Grundsicherung zu beantragen, muss man im Moment seine Vermögensverhältnisse nicht offenlegen. Stattdessen hat das Bundesarbeitsministerium beschlossen: Die Vermögensprüfung sowie die Prüfung der Wohnungsmiete werden für ein halbes Jahr ausgesetzt. Für die Beantragung der Grundsicherung melden Sie sich bei Ihrer zuständigen Arbeitsagentur.
Mehr Informationen unter www.arbeitsagentur.de/corona-faq-grundsicherung
Wer auf Grund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfen wird und einen Verdienstausfall erleidet, enthält grundsätzlich eine Entschädigung. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall. Für die ersten sechs Wochen wird sie in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Vom Beginn der siebenten Woche an wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt. Mehr Informationen unter www.lds.sachsen.de/soziales
Ein externer Unternehmensberater kann Ihnen in der aktuellen Krise vielfältig Hilfestellung geben, ob Sie neue Geschäftsfelder suchen, Ihre Geschäfte umstellen/digitalisieren sollten oder aber auch wie Sie Ihre Liquidität wiederherstellen.
Da dabei schnell gehandelt werden muss, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die bestehende Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows um ein Modul für Corona betroffene KMU und Freiberufler im Sinne eines Sofortprogramms ergänzt.
Mit Wirkung zum 01. Januar 2021 wurde die Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows um zwei Jahre verlängert. Mit der Richtlinienverlängerung wird für Sie die Möglichkeit eingeräumt, einen Zuschuss zu den Kosten einer Unternehmensberatung zu erhalten. Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß der Richtliniendefinition) können zwei Zuschüsse beantragen. Diese nicht rückzahlbaren Zuwendungen erhalten Sie unabhängig davon, ob und wie viele Zuschüsse Sie für Beratungen bis zum 31. Dezember beantragt oder erhalten haben. Sie müssen allerdings die De-minimis-Höchstgrenzen beachten.
Alle Informationen erhalten Sie unter www.bafa.de/Mittelstandsfoerderung