Corona-Hilfen für kleine und mittlere Unternehmen

Für kleine und mittlere Unternehmen von 11 - 249 Beschäftigte gibt es verschiedene Möglichkeiten der finanziellen Unterstützung von Bund und Freistaat:

Außerordentliche Wirtschaftshilfe vom Bund

1. Novemberhilfe

Antragsberechtigung:

  • Alle direkt betroffenen Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.
  • Alle indirekt betroffenen Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Hinweis verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.

 

Welche Förderung gibt es?

 

Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im November 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).

Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im November 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.

 

Anrechnung erhaltener Leistungen

 

Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

 

Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat November:

 

Wenn im November trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

 

Sonderregelung Restaurants:


Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

 

Antragstellung und Auszahlung:

 

Die Anträge können seit 25. November bis zum 30. April 2021 über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden, Link: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. 

 

Die Auszahlung erfolgt in einem zweistufigen Verfahren. Zunächst werden Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Novemberhilfe gewährt, höchstens jedoch bis zu 50.000 Euro pro Antragsteller. Im Falle von Soloselbständigen, die einen Antrag im eigenen Namen (also ohne prüfenden Dritten) in Höhe von bis zu 5.000 Euro stellen, erfolgt die Abschlagszahlung grundsätzlich in Höhe der beantragten Novemberhilfe. In einer zweiten Stufe werden die Antragsdaten vollautomatisiert mit den beim Finanzamt gespeicherten abgeglichen

Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.

Nach derzeitigen Informationen wird die Auszahlung allerdings erst ab 11. Januar 2021 möglich sein.

 

2. Dezemberhilfe

Antragsberechtigung:

  • Alle direkt betroffenen Unternehmen (auch öffentliche), Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die auf der Grundlage des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28. Oktober 2020 erlassenen Schließungsverordnungen der Länder den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Hotels zählen als direkt betroffene Unternehmen.
  • Alle indirekt betroffenen Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungsmaßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Hinweis verbundene Unternehmen – also Unternehmen mit mehreren Tochterunternehmen oder Betriebstätten – sind dann antragsberechtigt, wenn mehr als 80 Prozent des verbundweiten Gesamtumsatzes auf direkt oder indirekt betroffene Verbundunternehmen entfällt. Erstattet werden bis zu 75 Prozent des Umsatzes der betroffenen Verbundunternehmen. Dies betrifft etwa eine Holdinggesellschaft, die sowohl Restaurants (geschlossen) und Einzelhandelsunternehmen (weiter geöffnet) hält – hier wird die Nothilfe gezahlt, wenn die Restaurants zu mehr als 80 Prozent des Umsatzes der Holdinggesellschaft beitragen.

 

Welche Förderung gibt es?

 

Mit der Dezemberhilfe werden Zuschüsse pro Woche der Schließungen in Höhe von 75 Prozent des durchschnittlichen wöchentlichen Umsatzes im Dezember 2019 gewährt bis zu einer Obergrenze von 1 Mio. Euro, soweit der bestehende beihilferechtliche Spielraum des Unternehmens das zulässt (Kleinbeihilfenregelung der EU).

Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ zum wöchentlichen Umsatz im Dezember 2019 den durchschnittlichen Wochenumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31. Oktober 2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, kann als Vergleichsumsatz der durchschnittliche Wochenumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Wochenumsatz seit Gründung gewählt werden.

 

Anrechnung erhaltener Leistungen

 

Andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, werden angerechnet. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

 

Anrechnung von erzielten Umsätzen im Monat Dezember:

 

Wenn im Dezember trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.

 

Sonderregelung Restaurants:


Für Restaurants gilt eine Sonderregelung, wenn sie Speisen im Außerhausverkauf anbieten. Hier wird die Umsatzerstattung auf 75 Prozent der Umsätze im Vergleichszeitraum 2019 auf diejenigen Umsätze begrenzt, die dem vollen Mehrwertsteuersatz unterliegen, also die im Restaurant verzehrten Speisen. Damit werden die Umsätze des Außerhausverkaufs – für die der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt – herausgerechnet. Im Gegenzug werden diese Umsätze des Außerhausverkaufs während der Schließungen von der Umsatzanrechnung ausgenommen, um eine Ausweitung dieses Geschäfts zu begünstigen.

 

Antragstellung:

 

Die Anträge können seit 23. Dezember bis zum 30. April 2021 über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden, Link: www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Die elektronische Antragstellung muss hierbei durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer erfolgen. Die Auszahlung soll über die Überbrückungshilfe-Plattform durch die Länder erfolgen.
Für Soloselbständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, entfällt die Pflicht zur Antragstellung über einen prüfenden Dritten.  


Überbrückungshilfe vom Bund

Überbrücksungshilfe II (September bis Dezember 2020)

 

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen die einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei aufeinander folgenden Monaten zwischen April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum vorweisen können.

 

Der Zuschuss beträgt:

  • 90 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch,
  • 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent
  • 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent.

Die maximale Förderhöhe beträgt 50.000 € pro Fördermonat. Förderfähig sind ausschließlich Fixkosten. Die Antragstellung ist bis zum 31.01.2021 über prüfende Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer o.ä.) möglich. Wurde bereits Soforthilfe und Überbrückungshilfe I bezogen, kann auch die Überbrückungshilfe II als auch die Novemberhilfe beantragt werden, sofern die Antragsvoraussetzungen erfüllt sind.

 

Überbrücksungshilfe III inkl. Neustarthilfe für

 

Ab Januar 2021 wird die Unterstützung als Überbrücksungshilfe III fortgesetzt. Dazu gehört auch die sogenannte „Neustarthilfe" - Soloselbständige können alternativ zur Fixkostenerstattung für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes im Jahr 2019 bis maximal 5.000 Euro bekommen. Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können zudem für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen.

Der Förderbetrag wurde auf max. 200.000€ pro Monat erhöht. Nun können auch bauliche Maßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.00€ sowie Marketing- und Werbekosten gefördert werden.

 

Antragstellung ist bis zum 31.03.2021 über prüfende Dritte (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer o.ä.) möglich. Soloselbständige sind direkt antragsberechtigt (bis 5.000 €).

www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de


Wirtschaftshilfe Freistaat Sachsen

1. Sächsische Aufbaubank

Darlehen "Sachsen hilft sofort"

Ausschließlich Bearbeitung laufender Anträge - keine Neuantragstellung!!!


Programm "Rettung und Umstrukturierung von Kleinen und mittleren Unternehmen" (RUG)

 

Das Programm richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen  der gewerblichen Wirtschaft in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Der Geschäftsbetrieb muss seit mindestens 3 Jahren existieren.

Gefördert wird die vorübergehende Stützung der Liquidität bis bis zu Erstellung eines Umstrukturierungskonzeptes sowie die Finanzierung von Maßnahmen zur leistungswirtschaftlichen und finanziellen Umstrukturierung. Zu einem marktüblichen Festzins und einer Rettungsbeihilfe bis zu 6 Monaten bzw. Umstrukturierungsbeihilfe bis 60 Monate werden Darlehen bis zu 500.000 € gewährt.

 
Alle Informationen unter www.sab.sachsen.de/rug


Programm "Gründungs- und Wachstumsfinanzierung sowie Liquiditätshilfemaßnahmen" (GuW)

Das Programm richtet sich u.a. an kleine und mittlere Unternehmen. Gefördert werden Investitionen in Sachanlagevermögen und Betriebsmittel sowie Liquiditätshilfemaßnahmen zur Gründung oder Festigung Ihrer selbständigen Existenz.  Es können Darlehen bis zu 2,5 Mio EUR zu einem Festzins für de Gesamte Laufzeit beantragt werden. Die Antragsstellung erfolg über Ihre Hausbank. 

 

Alle Informationen unter www.sab.sachsen.de/guw


Programm "Kredit zur Krisenbewältigung und Neustart" (KUNST)

Das Programm richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen  der gewerblichen Wirtschaft und Freiberufler. Gefördert werden die anteilige Übernahme der Kosten zur Erstellung eines Insolvenzplanes. anteilige Finanzierung der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes in der Insolvenz sowie die anteilige Finanzierung von Neu- bzw. Ersatzinvestitionen und Auftragsfinanzierungen nach Bestätigung des Insolvenzplans. Der Antrag wird direkt bei der SAB gestellt.

Alle Informationen und Konditionen unter www.sab.sachsen.de/kunst


2. Sächsische Beteilungsgesellschaft


Stabilisierungsfond des Freistaates Sachsen für KMU

 

Die Sächsische BeteiligungsGesellschaft geht mit dem Stabilisierungsfonds Beteiligungen an kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) mit klaren Zukunftsperspektiven und Sitz oder Betriebsstätte im Freistaat Sachsen ein.

 

Der Stabilisierungsfonds stellt dabei Eigenkapital und eigenkapitalähnliche Mittel in der Regel in Form von stillen Beteiligungen mit Rangrücktritt zur Verfügung. Damit können sowohl Investitionen als auch Betriebsmittel finanziert werden. Ziel ist es, krisenbedingte Verluste an Eigenkapital zu mildern, die Rückkehr der Unternehmen auf den Wachstumspfad zu ermöglichen und Arbeitsplätze zu erhalten. Neben stillen Beteiligungen kann der Stabilisierungsfonds auch ausnahmsweise offene Beteiligungen eingehen.

 

Das Angebot richtet sich unter anderem an produzierende kleine und mittelständische Unternehmen und an technologieorientierte Dienstleister. Diese können vom Freistaat mit bis zu 800 000 Euro unterstützt werden. Die Hilfe ist vor allem für kleine Unternehmen gedacht - ergänzend zum Wirtschaftsstabilisierungsfonds des Bundes.

 

Ausgeschlossen sind Unternehmen der Bereiche Handel, Gastronomie, Beherbergung, endkonsumentenorientierte Dienstleistungen, Medizin und Pflege, Fischerei, Aquakultur sowie Primärerzeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse. In begründeten Ausnahmefällen können auch größere Unternehmen eine Förderung erhalten.

 

Alle Informationen zur Antragsstellung unter http://www.sbg.sachsen.de/stabilisierungsfonds.html

 


3. Bürgschaftsbank Sachsen

Express Liquiditätsbürgschaft

Die Bürgschaftsbank Sachsen stellt für die Bewältigung der Folgen der Ausbreitung des Coronavirus folgende Maßnahmen für Kredite zur Überbrückung der Corona-Krise zur Verfügung:

  • Der Bürgschaftshöchstbetrag wird auf € 2,5 Mio. erhöht.
  • Die Fördermöglichkeiten für Betriebsmittelkredite werden verbessert.
  • Der Bewilligungsprozess wird beschleunigt, in der Regel 24 Stunden.

Link: www.bbs-sachsen.de/buergschaften/express


SAB Bürgschaftsprogramm Sachsen

Wer ist antragsberechtigt?

 

Was ist förderfähig?

 

Fördermaßnahme

Existenzgründer, KMU der gewerblichen Wirtschaft, Freiberufler

Investitionen, Unternehmensnachfolge, Betriebsmittel, Konsolidierungsmaßnahmen in Einzelfällen

Bürgschaften von 2 bis 10 Mio. Euro, Laufzeit bis zu 15 Jahren



Weitere Unterstützung des Bundes

1. KfW-Schnellkredit 2020 für den Mittelstand

Die Bundesregierung spannt zum 15. April 2020 einen weiteren umfassenden Schutzschirm für den Mittelstand und stellt einen Sofortkredit mit 100-prozentiger Haftung durch die KfW zur Verfügung.

 

Rahmendaten

  • Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis zu 3 Monatsumsätzen des Jahres 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  • Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Zinssatz in Höhe von aktuell 3% mit Laufzeit 10 Jahre.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.

 

Weitere Informationen und Antragsstellung unter:

 

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Unternehmen/Erweitern-Festigen/F%C3%B6rderprodukte/KfW-Schnellkredit-(078)/

Download
Merkblatt KfW-Sofortkredit 2020
Merkblatt_KfW-Schnellkredit_2020.pdf
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2. Kreditprogramm der KfW

Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise unterstützt werden. Hierbei kommt der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) die Aufgabe zu, die kurzfristige Versorgung der Unternehmen mit Liquidität zu erleichtern.

 

Die KfW wird dazu die bestehenden Kredite für Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler nutzen und dort die Zugangsbedingungen und Konditionen verbessern. Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nicht um Zuschüsse handelt. Unternehmen, die eine Finanzierung aus den KfW-Programmen nutzen möchten, wenden sich bitte an ihre Hausbank bzw. an Finanzierungspartner, die KfW-Kredite durchleiten. 

 

Das obrige Bild zeigt Ihnen, welcher Kredit der KfW für Sie in Frage kommt. Es orientiert sich im ersten Schritt am Alter Ihres Unternehmesn und im zweiten an dessen Umsatz. Nutzen die nachfolgenden Links, um die Detailinformationen zu den jeweiligen Krediten auf der Homepage der KfW zu erhalten:

KfW ERP-Gründerkredit
KfW-Kredit-für-Wachstum
KfW-Unternehmerkredit


3. Zuschuss für Beratungsleistungen

Ein externer Unternehmensberater kann Ihnen in der aktuellen Krise vielfältig Hilfestellung geben, ob Sie neue Geschäftsfelder suchen, Ihre Geschäfte umstellen/digitalisieren sollten oder aber auch wie Sie Ihre Liquidität wiederherstellen.

Da dabei schnell gehandelt werden muss, hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) die bestehende Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows um ein Modul für Corona betroffene KMU und Freiberufler im Sinne eines Sofortprogramms ergänzt. 

 

Mit Wirkung zum 01. Januar 2021 wurde die Richtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows um zwei Jahre verlängert. Mit der Richtlinienverlängerung wird für Sie die Möglichkeit eingeräumt, einen Zuschuss zu den Kosten einer Unternehmensberatung zu erhalten. Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß der Richtliniendefinition) können zwei Zuschüsse beantragen. Diese nicht rückzahlbaren Zuwendungen erhalten Sie unabhängig davon, ob und wie viele Zuschüsse Sie für Beratungen bis zum 31. Dezember beantragt oder erhalten haben. Sie müssen allerdings die De-minimis-Höchstgrenzen beachten.

 Alle Informationen erhalten Sie unter www.bafa.de/Mittelstandsfoerderung