Ein Interview zum Thema Arbeitsrecht mit Dr. Iris Henkel, Fachanwältin für Arbeitsrecht in der Kanzlei Petersen Hardraht Pruggmayer.
Wenn Sie Fragen haben, erreichen Sie die Kanzlei über die Hotline für Unternehmen unter der Telefonnummer 0341/355 82-10
Häufige Arbeits- und arbeitsschutzrechtliche Fragen auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS): Link Zur Seite
Dürfen ArbeitnehmerInnen zur Vermeidung einer Ansteckung der Arbeit fernbleiben?
Nein. Befürchtungen vor einer Ansteckung reichen nicht aus, um der Arbeit fernzubleiben. Die arbeitsvertraglichen Pflichten werden dadurch nicht ausgesetzt.
Was passiert, wenn Kitas und Schulen geschlossen werden?
Die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung ist dadurch nicht aufgehoben. Eltern müssen sich um eine alternative Betreuung ihrer Kinder kümmern. Arbeitnehmer sollten gegebenenfalls gemeinsam mit
dem Arbeitgeber eine Lösung suchen (zum Beispiel: Überstunden abbauen, Urlaub nehmen, im Homeoffice arbeiten usw.).
Für Unternehmen, die durch die Schließung von Schulen, Kitas und Betreuungseinrichtungen vor einer noch größeren Herausforderung stehen, um die Arbeitsfähigkeit des Betriebes aufrecht zu
erhalten, hat das Netzwerk Erfolgsfaktor Familie Empfehlungen und Best Practices zusammengestellt: www.erfolgsfaktor-familie.de.
Muss der Arbeitgeber Desinfektionsmittel bereitstellen?
Es kommt auf den Einzelfall an. Ausschlaggebend ist das jeweils bestehende betriebliche Infektionsrisiko. Betriebe mit hoher Kundenfrequenz haben hier andere Anforderungen zu erfüllen als solche ohne Kundenkontakt. Der Arbeitgeber hat letztlich zu gewährleisten, dass Verletzungs- und Erkrankungsrisiken im Unternehmen so gering wie möglich bleiben.
Kann ArbeitnehmerInnen wegen möglicher Ansteckungsgefahr eine Arbeit im Homeoffice gestattet werden?
Im Einzelfall kann der Arbeitgeber bei einer konkreten Gefährdung Arbeitnehmern die Arbeit im Homeoffice gestatten, sofern die Möglichkeit dazu besteht. Aufgrund der Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber unter Umständen sogar verpflichtet, Arbeitnehmer von der Arbeit freizustellen.
Generell gilt: Wer krank ist, muss auch im Homeoffice nicht arbeiten.
Dürfen Arbeitgeber fragen, woran Beschäftigte erkrankt sind?
Nein. Der genaue Grund für einen krankheitsbedingten Ausfall ist aus juristischer Sicht für Arbeitgeber auch nicht maßgeblich.
Muss ArbeitnehmerInnen eine Vergütung bei Betriebsunterbrechungen weitergezahlt werden?
Der Arbeitgeber trägt das sogenannte Betriebsrisiko. Er muss hiernach seinen Arbeitnehmern auch dann die vereinbarte Vergütung zahlen, wenn infolge einer solchen Situation Betriebsunterbrechungen unausweichlich werden. Jedoch muss der Arbeitnehmer grundsätzlich zur Arbeitsleistung bereit und in der Lage, das heißt nicht arbeitsunfähig, sein. Wenn später allerdings feststeht, dass ein Mitarbeiter tatsächlich erkrankt ist, gelten die Regelungen für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall.
Wer trägt den Verdienstausfall bei Quarantänemaßnahmen?
Werden ArbeitnehmerInnen als Ansteckungsverdächtige durch behördliche Maßnahmen in Quarantäne geschickt, steht diesen für den Verdienstausfall nach den Voraussetzungen des § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine Entschädigung zu. Der Arbeitgeber hat längstens für sechs Wochen die Entschädigung für die zuständige Behörde auszuzahlen. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet (§ 56 Abs. 5 IfSG).