Das Kabinett hat in einer Sondersitzung gestern Änderungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung beschlossen. Diese tritt am 13.
Dezember 2021 in Kraft und ist bis zum 9. Januar 2022 befristet.
Im Wesentlichen werden die aktuellen Maßnahmen beibehalten.
>> Gastronomie
Eine neu eingeführte Hotspot-Regelung für die Gastronomie sieht vor, dass in Landkreisen und Kreisfreien Städten, in denen die 7-Tage-Inzidenz der
Neuinfektionen ab dem 13. Dezember 2021 an drei aufeinanderfolgenden Tagen über dem Wert von 1.500 liegt, am nächsten – dem vierten – Tag die
Öffnung untersagt ist. Die Öffnung ist erst wieder am nächsten Tag möglich, wenn der Schwellenwert der 7-Tage-Inzidenz von 1.500 an drei
aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten wird.
>> Kontaktbeschränkungen
Wenn bei privaten Feiern allein Genesene und Geimpfte anwesend sind, gilt eine Teilnehmerbegrenzung auf 20 Personen. Es wird jedoch dringend
empfohlen, dass sich alle Beteiligten zuvor testen. Treffen, an denen mindestens eine Person ohne Impf- oder Genesenennachweis beteiligt ist,
bleiben auf den eigenen Hausstand und eine weitere Person aus einem anderen Hausstand begrenzt. Jugendliche bis zur Vollendung des 16.
Lebensjahres sowie persönliche Assistenten von Menschen mit Behinderungen zählen nicht mit. Teilnehmer an Beerdigungsfeiern sind verpflichtet,
einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis vorzulegen.
>> Weihnachten und Silvester
An Silvester und Neujahr sind Feiern auf öffentlichen Plätzen, Anlagen oder sonstigen öffentlichen Orten unter freiem Himmel untersagt. Zudem
dürfen Personen außerhalb der Unterkunft keine Feuerwerkskörper mit sich führen oder abbrennen. In der Zeit zwischen dem 24. und 26. Dezember
2021 sowie 31. Dezember 2021 und 1. Januar 2022 gelten in Regionen mit Ausgangsbeschränkungen Ausnahmen für den Besuch von
Gottesdiensten.
Ein Teil der Regelungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung wurde inzwischen abschließend durch das Infektionsschutzgesetz geregelt oder eine
entsprechende Regelung des Bundes ist vorgesehen. Dies gilt u.a. für die Home-Office-Pflicht oder das Verkaufsverbot von
Feuerwerkskörpern.
Mit der geänderten Verordnung erfolgt eine Klarstellung, dass bei privaten Zusammenkünften während der Geltungsdauer der Ausgangsbeschränkung beim
Verlassen der Unterkunft der Impf- oder Genesenennachweis mitzuführen und im Fall einer Kontrolle zur Prüfung auszuhändigen ist.
Alle Informationen zur neuen Verordnung finden Sie hier: www.coronavirus.sachsen.de/wir-gegen-corona
Quelle: Medienservice Sachsen
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