wie bereits angekündigt, tritt heute das neue Infektionsschutzgesetz bundesweit in Kraft, welches unter anderem auch die 3G-Regelung am Arbeitsplatz beinhaltet.
Folgende Regelungen sind ab heute umzusetzen:
3G-Regel am Arbeitsplatz
• Beschäftigte müssen vor Betreten ihrer Arbeitsstätte nachweisen, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind. (3G)
• Als Ausnahmen gelten, wenn Beschäftigte sich in der Arbeitsstätte testen oder impfen lassen.
• Arbeitgeber haben aber nach dem neuen Infektionsschutzgesetz mindestens zwei Mal pro Kalenderwoche eine kostenfreie Testung durch In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis geeignet und auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung verkehrsfähig ist, anzubieten.
• Es ist möglich, die Tests in Form von Selbsttests vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person durchzuführen und zu dokumentieren.
• Wenn Mitarbeiter ihren Impfstatus nicht preisgeben möchten, so ist anstatt dessen ein negativer Corona-Test vorzuweisen.
• Arbeitgebern droht ein Bußgeld, wenn sie den Immunitäts- oder Infektions-Status der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht kontrollieren.
• Die Abfrage muss dokumentiert werden.
Homeoffice-Pflicht
• Mitarbeiter, die einer Tätigkeit im Büro oder einer vergleichbaren Tätigkeit nachgehen, müssen ab sofort im Homeoffice arbeiten.
• Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Beschäftigten ein Angebot zur Arbeit im Homeoffice zu machen.
• Mitarbeiter sind verpflichtet, ein solches Angebot anzunehmen.
• Betriebsbedingte Gründe können für einen Verzicht auf Homeoffice vom Arbeitgeber angeführt werden.
• Ebenso kann der Arbeitnehmer das Homeoffice-Angebot ablehnen, wenn Gründe wie fehlende Räumlichkeiten in der Wohnung o. ä. vorliegen.
Quelle: CityManagement Dresden e.V.