Neue Corona-Schutzverordnung

Sozialministerin Petra Köpping hat die nunmehr 30. Sächsische Corona-Schutzverordnung vorgestellt und sprach beim neuen und vereinfachten Regelwerk von einer "Ermöglichungsverordnung" für den Übergang in die lang ersehnte warme Jahreszeit. 

Der Bundesweite Lockdown bleibt vorerst bis 30. Mai bestehen. Die sächsische Corona-Schutzverordnung greift erst dann, wenn in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt die Inzidenz von 100 an 5 aufeinander folgenden Tagen unterschritten wird. Dann sind Lockerungen ab dem jeweils übernächsten Tag möglich. Verschärfungen muss es wieder geben, wenn der Schwellenwert an drei aufeinander folgenden Tagen überschritten wird, dann ebenfalls zum übernächsten Tag.

  

• Kontaktbeschränkungen / Ausgangssperre

Unter der 100er-Inzidenz können sich in geschlossenen Räumen fünf Personen aus zwei Hausständen treffen – im Freien dürfen es zehn sein. Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres werden weiterhin nicht mitgerechnet. Ausgangssperren fallen weg.

  

• Sport / Fitnessstudios

Gruppentraining von bis 20 Minderjährigen ist im Außenbereichund Außensportanlagen möglich sowie kontaktfreier Sport imInnenbereich. Bei Vorliegen eines tagesaktuellen negativenTestergebnisses und Kontaktverfolgung ist zudem Kontaktsportim Außenbereich zulässig. Fitnessstudios dürfen für medizinisch notwendigenBehandlungen und kontaktfreien Sport öffnen. Bei nichtmedizinisch notwendigem Sport in Fitnessstudios benötigendie Sportler einen tagesaktuellen negativen Test und eineKontakterfassung ist vorzusehen. 

 

• Handel

Baumärkte sowie Fahrzeug- und Fahrrad-Ersatzteilhändler dürfen zusätzlich zu den jetzt schon erlaubten Läden wieder öffnen. Für alle anderen – jenseits der Waren des täglichen Bedarfs und der Ausnahmen laut Infektionsschutzgesetz – gilt weiterhin „Click and Meet“. 

 

• Kirchen, Beerdigungen und Eheschließungen

An Beerdigungen dürfen maximal 30 Personen teilnehmen – ab 10 Personen ist für alle ein tagesaktueller Test nötig. An Hochzeiten dürfen max. 20 Personen teilnehmen, auch hier ab 10 Personen mit Testpflicht. Für Kirchen und Religionsgemeinschaften sind keine Obergrenzen vorgesehen, sie müssen aber Hygienekonzepte umsetzen. 

 

• Gastronomie und Hotels

Liegt die Sieben-Tage-Inzidenz 5 Tage lang unter 100, soll es Öffnungen im Außenbereich mit Terminbuchung und Kontakterfassung geben. Sitzt mehr als ein Hausstand an einem Tisch, besteht für alle eine Testpflicht. Dagegen bleiben Übernachtungen zu touristischen Zwecken in Hotels weiterhin untersagt. Campingplätze und Ferienwohnungen unterliegen nicht dem Beherbergungsverbot, eine Kontakterfassung und -nachverfolgung ist aber erforderlich. 

 

• Kino, Theater und Zoo

Botanische und zoologische Gärten dürfen mit einem negativen, tagesaktuellen Test besucht werden. Theater, Kinos, Konzerthäuser und „ähnliche Einrichtungen für Publikum“ – können öffnen, wenn die Inzidenz 14 Tage unter 100 liegt, hier ebenfalls wieder mit tagesaktuellem Test und Kontakterfassung. Einzelunterricht an Musik- und Tanzschulen ist mit einem Test unter einer 165er-Inzidenz möglich, die vollständige Öffnung unter einer Inzidenz von 100 über 14 Tage hinweg. 

 

• Freibäder und Saunen

Bäder, Thermen und auch Badeanstalten dürfen nur für die medizinische Rehabilitation und den Schwimmunterricht in der Schule öffnen. Allerdings könnte in diese Regelung noch einmal Bewegung kommen und um eine Öffnungsperspektive für Freibäder ergänzt werden.

  

• Geimpfte und Covid-Genesene

Für sie entfällt die Testpflicht, die künftig für viele Bereiche gelten soll. Sie werden mit negativ Gestesten gleichgestellt. Als geimpft gilt, wer zwei Impfungen erhalten hat, wobei der zweite Piks mindestens 14 Tage zurückliegen muss. Als genesen gelten – für die Dauer eines halben Jahres – all jene, die einen mindestens 28 Tage alten PCR-Test oder eine ärztliche Bescheinigung vorlegen können. Die jeweiligen Nachweise sind nur im Original gültig. In Pflegeheimen und Krankenhäuser sind jedoch weiterhin Tests nötig.

 

Anders als bisher dürfen ab sofort in Sachsen die Gartenabteilungen in Baumärkten auch bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 150 öffnen.

 

Die neue und übersichtlichere Sächsische Corona-Schutzverordnung können Sie sich hier herunterladen: 

 

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