Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeitergeld

Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung vom 25.03.2021 wurden die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld nur teilweise bis Ende des Jahres 2021 verlängert. Die jeweiligen Bedingungen der Kurzarbeit sind davon abhängig, wann der Anspruch entstanden ist bzw. entsteht. 

Regelung Erstattung Sozialversicherungsbeiträge: 

 

Kurzarbeit bis 30.06.2021 begonnen:

• 100 % Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge (pauschaliert), ab 01.07.21 50 %

• bei Qualifizierung während Kurzarbeitergeldbezug in 2021 100 % Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge möglich

 

 

Kurzarbeit nach 30.06.2021 begonnen:

• Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nur bei Qualifizierung während Kurzarbeitergeldbezug (50 % der Sozialversicherungsbeiträge befristet bis 31.07.2023)

 

Hinweis:

• Unterbrechung des Kurzarbeitergeldbezuges von mindestens drei Monaten führt zu einem neuen Bezugszeitraum und damit zu einer Neubetrachtung der Anspruchsvoraussetzungen. 

• Entscheidend ist immer der Kurzarbeitergeldbezug, also eine Abrechnung mit entsprechender Bewilligung des Kurzarbeitergeldes die Anzeige genügt nicht. 

Quelle: SMWA