Neue Corona-Schutzverordnung für den Freistaat

Kurz vor Ostern hat die sächsische Landesregierung eine neue Corona-Verordnung beschlossen. Sie soll bereits von Donnerstag an zunächst bis 18. April gelten.

Bis zum 18. April soll Folgendes gelten:

 

Lockdown

Der Lockdown und die damit zusammenhängenden Einschränkungen werden entsprechend bis zum 18. April verlängert. Ausnahmen gelten weiterhin für Supermärkte, Drogerien und andere Läden, die Lebensmittel verkaufen. Auch der Buchhandel, Blumenläden, Garten- und Baumärkte dürfen weiter öffnen. Neu ist, dass ab April auch Babyfachmärkte zu den Läden des täglichen Bedarfs zählen und damit öffnen dürfen.

 

Kontaktbeschränkungen

Hier bleibt es grundsätzlich bei der bestehenden Regel für Kontaktverbote: Weiterhin dürfen sich maximal die Mitglieder von zwei Hausständen treffen. Die Höchstzahl der Personen ist dabei allerdings auf fünf beschränkt. Kinder unter 15 Jahren werden nicht mitgezählt. In einzelnen Städten und Kreisen gelten jedoch aufgrund erhöhter Infektionszahlen bereits wieder verschärfte Regelungen. 

 

 

 

Schule und Kitas

Der Schulbetrieb soll nach den Osterferien ab 12. April wieder in der zuletzt bekannten Form und inzidenzunabhängig weiterlaufen. Neu ist, dass dann die Schulbesuchspflicht für alle Schularten ausgesetzt wird. Zur Absicherung des Schulbetriebs müssen sich künftig das gesamte Schulpersonal sowie alle Schüler zweimal pro Woche einem Test unterzeihen. Das gilt künftig auch für Grundschüler. Ohne diesen Testnachweis ist keine Teilnahme am Unterricht möglich bzw. darf die Schule vom Lehr- und anderem Personal nicht betreten werden.  Ab Klassenstufe fünf müssen Schülerinnen und Schüler künftig eine medizinische Gesichtsmaske oder FFP2-Maske oder vergleichbare Atemschutzmaske auch im Unterricht tragen. Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte, sonstiges Personal und Eltern müssen zudem auf dem Gelände der Schule und im Schulgebäude ebenfalls eine der genannten Masken tragen. Die Maskenpflicht gilt nicht auf dem Außengelände der Schulen, wenn ein ausreichender Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird.

 

 

Die Kitas sollen je nach regionalem Infektionsgeschehen ab dem 6. April wieder öffnen. Für Erzieherinnen und Erzieher besteht dann ebenfalls die Pflicht, sich zweimal pro Woche zu testen, ansonsten dürfen sie die Einrichtungen nicht mehr betreten. Für Kita-Kinder gilt keine Testpflicht. Auch nicht für Eltern, die die Kinder bis zum Eingangsbereich der Kita bringen oder sie von dort abholen. Eltern, die die Kita betreten müssen, - unter anderem zur Begleitung der Eingewöhnungsphase ihrer Kinder - unterliegen ebenfalls der Testpflicht.

 

 

Einzelhandel

Die Liste der Geschäfte des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung wird um Babyfachmärkte ergänzt. Click & Meet ist in Kreisen und Großstädten weiterhin möglich, das in der Inzidenz erfasste Infektionsgeschehen spielt dabei keine Rolle.

 

Dienstleistungen

Wer sich die Haare schneiden lassen will, benötigt für den Friseurbesuch einen negativen Test. Das gilt auch für die Inanspruchnahme andere körpernahen Dienstleistungen. Dabei gilt: Gültig sind sowohl Schnelltests (aus Testzentren) als auch Selbsttests. Man kann sich also schon zu Hause vorab testen kann und dann ein Internetformular ausgefüllt mitnehmen, auf dem man das Ergebnis selbst dokumentiert und dann mitbringt.

 

Beschäftigte aus diesen Branchen müssen sich zwei Mal wöchentlich testen oder testen lassen. Das gilt auch für Fahr- und Musikschullehrer. Generell ist für körpernahe Dienstleistungen die Inzidenz unter 100 an fünf Tagen das Öffnungskriterium. Friseure, Fußpflege und medizinisch nötige Dienstleistungen sind davon ausgenommen, es sind aber die genannten Tests nötig.

 

Aber sollte nicht grundsätzlich ergänzt werden, dass für alle Dienstleistungsangebote künftig sowohl Schnell- (aus Testzentren) als auch Selbsttests für den Hausgebrauch anerkannt werden. Das ist wichtig, weil man sich dadurch schon zu Hause vorab testen kann und dann ein Internetformular (über Homepage Sozialministerium) ausgefüllt mitnehmen kann, wo man das Ergebnis selbst dokumentiert.

 

Kultur und Freizeit

Städte und Landkreise können Zoos, botanische Gärten, Museen, Galerien und Gedenkstätten öffnen, ohne dabei auf Inzidenzen zu achten. Sind mehr als 1.300 Krankenhausbetten mit Covid-19-Patienten belegt, müssen die Lockerungen zurückgenommen werden. Voraussetzungen für die die Öffnung sind zudem negative Testergebnisse der Besucher.

 

Sport

Beim Sport für Amateure ist die Inzidenz, also die Infektionen je 100.000 Einwohner pro Woche, ausschlaggebend. Ist sie unter 100 im Land und in der Region, ist kontaktfreier Sport für Heranwachsende bis 17 Jahre im Freien und für maximal 20 Personen zulässig. Das heißt: Nachwuchsmannschaften können zumindest in abgespeckter Form trainieren. Fitnessstudios können wie Innensportanlagen inzidenzabhängig öffnen.

 

Maskenpflicht

Dort, wo sich Menschen im öffentlichen Raum begegnen, sollen wie bislang Masken getragen werden. Neu ist: Auch in Geschäften wie etwa Banken oder bei der Abholung von Speisen gilt die Pflicht, einen medizinischen Schutz oder eine FFP-2-Maske zu tragen. Stoffschutz reicht nicht mehr aus.

 

Unternehmen

Die Zahl der geforderten Tests wird verdoppelt. Beschäftigte und Selbstständige mit persönlichem Kundenkontakt müssen sich nun zwei Mal pro Woche testen oder testen lassen. Der Arbeitgeber muss die Tests zur Verfügung stellen. Er ist auch verpflichtet, Angestellten, die im Unternehmen und nicht im Homeoffice sind, einmal pro Woche einen Test anzubieten.

 

 

Impfen

An allen Oster-Feiertagen wird in den zwölf Impfzentren des Freistaats durchgearbeitet. Am Ostersonntag werden weitere 84.000 Dosen erwartet.  Ab 7. April werden dann die Hausärzte in die Impf-Aktion mit einbezogen. 

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