Ab heute sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Beschäftigten einmal pro Woche einen kostenfreien Selbsttest anzubieten. Voraussetzung ist, dass ausreichend Tests verfügbar sind. Alternativ kann der Arbeitgeber eine Möglichkeit für die Testung mit Schnelltests organisieren und die Kosten für die Durchführung übernehmen.
- Das Musterformular über die Durchführung eines Selbsttests können Sie untenstehend downloaden. Darüber hinaus kann die Durchführung eines Schnelltests auch durch Vorzeigen einer Fotographie
des Tests unmittelbar nach dessen Verwendung glaubhaft gemacht werden.
- Die Arbeitgeber sind verpflichtet, eine wöchentliche Testung aller Beschäftigten, die in der Arbeitsstätte präsent, das heißt zumindest an einem Tag in der Woche physisch anwesend sind, anzubieten. Arbeitsstätte im Sinne der Verordnung ist der Arbeitsplatz und kann auch außerhalb eines Betriebs liegen. Es ist dem Arbeitgeber überlassen, wie er seinen Beschäftigten das Angebot unterbreitet (Rundmail, Aushang am Schwarzen Brett etc.). Ein generelles Testangebot an die Beschäftigten genügt. Es wird empfohlen, die Selbsttests in ein betriebliches Test- / und Hygienekonzept einzubinden. Bei Zeitarbeitnehmern ist das Testangebot an der Arbeitsstätte des Beschäftigten zu machen.
- Die anzubietende Testung ist von dem Anspruch auf eine wöchentliche Corona-Testung, die alle Bürger nach § 4a der Coronavirus-Testverordnung (Bürgertestung) haben, zu unterscheiden. Den
Arbeitgeber trifft eine eigenständige Pflicht, die Testung anzubieten. Ein Verweis auf die Bürgertestung genügt dem nicht.
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Die Arbeitgeber trifft keine Verpflichtung, die Testpflicht der Beschäftigten nach § 3a Absatz 2 der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung zu kontrollieren
oder zu deren Einhaltung zu verpflichten. Ebenfalls nicht verpflichtet ist der Arbeitgeber zur Überwachung und Dokumentation der Testergebnisse der Beschäftigten im Rahmen der Testung.
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Kann der Arbeitgeber trotz umfangreicher Anstrengungen und Bemühungen keine Tests erwerben, ist er auch nicht zur Bereitstellung verpflichtet. Das gleiche gilt, wenn zwar
noch Tests angeboten werden, dies aber zu Preisen, die weit über dem Angemessenen liegen. Neben der preislichen Komponente können im Einzelfall auch sonstige Gründe die Zumutbarkeit entfallen
lassen, etwa, wenn gewerbliche Bestellungen nicht mehr möglich sind und der Arbeitgeber eine nicht unerhebliche Anzahl von Tests als Privatperson erwerben müsste. Die Arbeitgeber können
beispielsweise durch Verkaufsauskünfte, den Nachweis vergeblicher ernsthafter Bemühungen, Tests zu erwerben, oder die Dokumentation der Marktlage den Nachweis über die mangelnde Verfügbarkeit
der Tests führen.
HINWEIS: Die Kosten für die Anschaffung des Tests werden im Rahmen der Überbrückungshilfe III berücksichtigt, sofern die Unternehmen ansonsten auch die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Ü3 erfüllen (mindestens 30% Umsatzeinbruch in dem Monat)-> "Förderfähige Hygienemaßnahmen umfassen u.a. Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, wie Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken." (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de)