Der Freistaat Sachsen hat in seiner neuen Corona-Schutzvordung ab 15. März eine Testpflicht für Mitarbeiter*innen mit direkten Kundenkontakt und ab 22. März ein Testangebot durch das Unternehmen für Mitarbeiter*innen, die am Arbeitsplatz präsent sind, beschlossen (siehe Corona-Schutzverordnung § 3a 1-3).
Wir haben uns in einem Schreiben mit den Bedenken/Einwänden zur praktikablen und rechtssicheren Umsetzung sowie mit zahlreichen Fragen rund um die Verordnung an das Sächsische Wirtschafts- sowie Sozialministerium gewandt. Anbei erhalten Sie die ersten Antworten der Ministerien.
Größte Herausforderung für die Unternehmen wird die Beschaffung der Tests sein. Gern nehmen wir daher Ihre Hinweise über vertrauenswürdige Bezugsquellen auf und geben diese an die anderen Mitglieder weiter. Kontaktieren Sie uns über die 0341/351 3836 50 oder schreiben Sie eine E-Mail an info@uv-sachsen.org
Vielen Dank!