Die Sächsische Staatsregierung hat eine Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung beschlossen. Im Rahmen der Änderung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung erfolgt eine Konkretisierung der Ausnahmetatbestände der kritischen Infrastruktur in § 2. Hiernach sollen Ausnahmen gelten für:
- Beschäftigte, die in der Wasser- und Energieversorgung, in der Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen, im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen, in der Ernährungswirtschaft sowie in der Informationstechnik, im Telekommunikationswesen und in Laboren medizinischer Einrichtungen tätig sind und
- eine tägliche Testung auf das Nichtvorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachweisen können.
Die Ausnahme soll nur gelten, wenn die Tätigkeit dieser Beschäftigten für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit dieser Betriebe unverzichtbar ist und dies durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen kommunalen Behörde nachgewiesen wird. Die Bescheinigung wird bei jeder Einreise mitzuführen und auf Verlangen vorzulegen sein. Die Vorgaben sollen auch für Selbstständige gelten.
Zudem steht eine Härtefallklausel in Diskussion für Fälle, dass Personen aus dringenden humanitären Gründen einreisen müssen. Davon erfasst sein könnten:
- Verwandte 1. Grades bei einem Todesfall,
- Einreise zur Geburt des eigenen Kindes,
- Zwei Verwandte 1. oder 2. Grades bei Ausfall sämtlicher Sorgeberechtigten,
- Einreise zur zwingenden medizinische Behandlung,
- Einzelfallaufnahme aus humanitären Gründen bei Gefahr für Leib oder Leben (§ 22 Satz 1, 2. Alternative AufenthG).
Die Gründe sind in geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
Die Landratsämter werden zuständig für die Erteilung der Ausnahmebescheinigungen.
Aufgrund der engen zeitlichen Umsetzungsschiene bemüht sich die Staatsregierung beim BMI um eine Übergangsfrist.
Sobald der Beschluss veröffentlicht wurde wird er hier ergänzt!
Quelle: IHK Chemnitz