Durch die Anpassungen wird die Überbrückungshilfe III und deren Beantragung deutlich einfacher, die Förderung großzügiger und steht einem größeren Kreis an Unternehmen zur Verfügung. Außerdem wird die Neustarthilfe für Selbstständige verbessert und die besonderen Herausforderungen des Einzelhandels werden berücksichtigt. Zu den wichtigsten Änderungen zählen unter anderem:
1. Zugang zur Überbrückungshilfe III wird vereinfacht und erweitert
- Antragsberechtigung bei Umsatzeinbruch in einem Monat von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat 2019
- Förderzeitraum umfasst November 2020 bis Juni 2021
- Für Unternehmen mit Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. Euro
2. Fördervolumen und Abschlagshöhe werden erhöht
- Bis zu 1,5 Mio. Euro Überbrückungshilfe pro Monat (allerdings gelten die Obergrenzen des europ. Beihilferechts)
- Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro ab Februar möglich
3. Gezielte Regelungen für besonders betroffene Branchen
Einzelhändler: Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware werden BIS zu 100% als Fixkosten anerkannt (nur noch strittig in der Umsetzung/ Nachweis und wie bei EÜR)
Stationärer Modehandel: Wertverluste modischer Winterware wird BIS zu 90% als Fixkosten anerkannt (nur noch strittig in der Umsetzung/ Nachweis und wie bei EÜR)
Reisebranche: Umfassende Berücksichtigung von Kosten und Umsatzausfällen durch Absagen und Stornierungen, die bisher vorgesehenen Regelungen wurden ergänzt, so dass externe Vorbereitungs- und Ausfallkosten um eine 50 prozentige Pauschale für interne Kosten erhöht und bei den Fixkosten berücksichtigt werden
Kultur- und Veranstaltungswirtschaft: besondere Kosten-Lösung
Pyrotechnik -Industrie: besondere Kosten-Lösung: Förderung für die Monate März bis Dezember 2020, zusätzlich können Lager- und Transportkosten für den Zeitraum Dezember 2020 bis Juni 2021 zum Ansatz gebracht werden.
weitere Kostenpositionen: Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden, wie z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.
4. Hilfen für Soloselbstständige deutlich verbessert
- Neustarthilfe auf einmalig 50 Prozent des Referenzumsatzes verdoppelt
- Maximale Betriebskostenpauschale auf 7.500 Euro erhöht
- Antragsberechtigt sind auch "unständig Beschäftigte" wie z.B. Schaupielende
- Betriebskostenpauschale wird zu beginn der Laufzeit als Vorschuss ausgezahlt, auch wenn die Umsatzeinbußen (Januar-Juni) noch nicht feststehen
Quelle: www.bundesfinanzministerium.de