Grundsätzlich sind staatliche Mittel, die die Voraussetzungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen, als staatliche Beihilfen bei der Europäischen Kommission anzumelden und müssen genehmigt werden. Von diesem Grundsatz gelten jedoch Ausnahmen, etwa für den Fall, dass die EU-Kommission eine Beihilferegelung genehmigt hat (z.B. Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020, Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020) und Einzelbeihilfen sämtliche Voraussetzungen dieser Beihilferegelung erfüllen. Auch Hilfen, die den Vorgaben der einschlägigen De-minimis-Verordnung unterfallen, sind von der Anmeldepflicht ausgenommen.
Die folgende Tabelle gibt einen Überblick, auf welche beihilferechtlichen Regelungen sich die dort aufgeführten Corona-Hilfsprogramme des Bundes (keine abschließende Aufzählung) stützen.
Quelle: Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr