der Freistaat Sachsen hat die neue Corona-Schutz-Verordnung erlassen, welche ab 14. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 gilt. Anbei erhalten Sie das entsprechende Dokument, den Verweis auf die systemrelevanten Berufe, das Formblatt für die Beantragung der Notbetreuung und im Folgenden eine kurze Zusammenfassung der Beschlüsse:
Schließung von allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen sowie Kindertagesstätten
o für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe (Grundschule und Förderschule Klassenstufe 1 – 4) sowie Kita- und Hortkinder wird eine Notbetreuung eingerichtet.
o systemrelevante Berufe, die eine Notbetreuung in Anspruch nehmen können, entnehmen Sie bitte dem anhängenden Dokument
o Mehr Informationen: www.bildung.sachsen.de
Schließung des Einzelhandels, außer Geschäfte für die Grundsicherung wie
o Lebensmittelhandel und Warenverkauf des täglichen Bedarfs, Weihnachtsbaumverkauf, Getränkehandel, Tierbedarf, Großhandel und Großmärkte, Post und Postdienstleistungen, Drogerien und Apotheken, Friseure, Banken und Geldinstitute, Tankstellen, Kfz-Handel und Fahrradservice
o für Geschäfte, die öffnen dürfen, besteht die Regelung zur zulässigen Höchstkundenanzahl in Abhängigkeit zur Verkaufsfläche
o bis 800 m² Verkaufsfläche ein Kunde pro 10 m²
o mehr als 800 m² Verkaufsfläche höchstens ein Kunde pro 20 m²
Maskenpflicht und Alkoholverbot
o Ausweitung der Maskenpflicht auf den gesamten öffentlichen Bereich, wo sich Menschen begegnen können (ausgenommen sind Joggen im Park oder Waldspaziergänge)
o Ausschank und Konsum von Alkohol in der Öffentlichkeit ist verboten
Ausgangsbeschränkungen
o das Verlassen der Unterkunft ohne triftigen Grund ist untersagt
o triftige Gründe sind z.B. der Weg zur Arbeit, Versorgungsgang für lebensnotwendige Produkte, Versorgung von Tieren
o Beschränkung des Bewegungsradius auf 15 km um die eigene Wohnung
o bei Verstößen kann ein Bußgeld erhoben werden
Beschränkung Personengruppen
o der Aufenthalt in der Öffentlichkeit und im privaten Bereich ist nur Angehörigen maximale zweier Hausstände mit maximal fünf Personen gestattet (Kinder unter 14 Jahren zählen dabei nicht)
o Lockerungen gelten zwischen dem vom 23. Dezember (12:00 Uhr) bis 27. Dezmeber2020 (12.00 Uhr):
o statt fünf Personen aus maximal zwei Haushalten dürfen sich in dem Zeitraum zehn Personen treffen (Kinder unter 14 Jahren werden nicht hinzugezählt)
o Haushaltsbeschränkungen gibt es nicht
Hotels/Herbergen
o Sonderregelung gelten für Hotels sowie Beherbergungseinrichtungen, diese dürfen vom 23. bis 27. Dezember 2020 Gäste aufnehmen, die aus familiären Gründen anreisen.
Sport und Kultur
o Schließung von Rehasport-Einrichtungen
o Sport in geschlossenen Räumen (Hallen) ist verboten
o Sport im Freien ist im Umkreis von 15 km vom Wohnort erlaubt. Es muss dabei kein Mund-Nasen-Schutz getragen werden, sofern der Mindestabstand zu anderen Personen gewahrt werden kann.
o Kultur - und Freizeiteinrichtungen bleiben weiterhin geschlossen
Alten- und Pflegeheime
o Besuche sind weiterhin möglich, jedoch nur mit Mund-Nasen-Schutz sowie negativem Corona-Test.
Bitte denken Sie daran, dass Ihr jeweiliger Landkreis bzw. Ihre kreisfreie Stadt weitere Einschränkungen beschlossen haben kann. Die aktuell gültigen Allgemeinverfügungen finden Sie HIER