Die Antragsstellung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe, auch „Novembergeld“ genannt, ist ab sofort möglich. Die Antragsstellung erfolgt durch einen prüfenden Dritten wie Steuerberatenden, Wirtschaftsprüfenden oder vereidigten Buchprüfenden über die zentrale Homepage www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de Bei Solo-Selbstständigen, die bis maximal 5.000,00 Euro beantragen wollen, erfolgt die Antragsstellung ohne prüfende Dritte über folgendes Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/direktantrag
Antragsberechtigt:
• betroffene Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund der staatlichen Anordnung das Geschäft untersagt wird/wurde
Anrechnung anderer staatlicher Leistungen:
• Die Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie z.B. Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfen, verrechnet. Ebenso mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe.
Auszahlung:
• Die Auszahlung soll bis Ende November erfolgen, Unternehmen erhalten zunächst einen Abschlag in Höhe von bis zu 50 Prozent ihrer beantragten Summe, maximal 10.000 Euro.
• Ein separater Antrag auf Abschlagszahlung ist nicht notwendig, dies wird im Antrag für die außerordentliche Wirtschaftshilfe vermerkt.
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