Aktuelle Corona-Schutz-Verordnung Sachsen (30.10.2020) - gültig ab 2. November 2020

Der Freistaat Sachsen hat auf Grundlage der Beschlüsse des Bundes und der Länder vom Mittwoch seine Corona-Schutz-Verordnung angepasst. Diese tritt ab kommenden Montag, den 2. November, in Kraft und gilt bis zum 30. November. Den Landkreisen und kreisfreien Städte haben die Möglichkeit, zusätzliche Regelungen zu erlassen.

 

Wichtigsten Regelungen zusammengefasst:

  • Private Zusammenkünfte und Veranstaltungen in der eigenen Wohnung sind nur noch mit maximal zehn Personen aus dem eigenen und einem weiteren Hausstandes oder mit insgesamt fünf Personen erlaubt
  • Aufenthalt in der Öffentlichkeit nur mit den Angehörigen des eigenen und eines weiteren Hausstandes, maximal zehn Personen
  • Mindestabstand von 1,5 Metern wo immer möglich
  • Bei Kontakten im öffentlichen Raum wird empfohlen, einen Mund-Nase-Schutz zu tragen
  • Keine privaten Reisen oder Besuche ohne "triftige Gründe"
  • Gastronomiebetriebe sowie Bars, Kneipen und ähnlichen Einrichtungen dürfen Speisen und Getränken nur zur Lieferung oder Abholung anbieten, ausgenommen ist der Betrieb von Kantinen und Mensen
  • Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie Bäder und Saunen und bleiben geschlossen, ausgenommen ist der Individualsport sowie Profivereine
  • Bibliotheken bleiben mit Einschränkungen geöffnet
  • Schulen bleiben weiterhin geöffnet, Maskenpflicht für Oberstufe
  • Volksfeste, Jahrmärkte, Messen und Kongresse sind untersagt, das gilt auch für Weihnachtsmärkte
  • nicht öffnen dürfen Diskotheken, Zoos, Museen, Musikschulen, Kinos, Theatern, Musik- und Konzertveranstaltungsorte sowie Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und sämtliche Prostitutionsstätten
  • In Groß- und Einzelhandelsgeschäften darf sich nicht mehr als ein Kunde pro zehn Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten
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Sächsische Corona-Schutzverordnung (30.10.2020) - gültig vom 2. bis 20. November 2020
2020_10_30_SaechsCoronaSchutzVO.pdf
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