Grundsätzlich muss ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nicht sagen, wo er seinen Urlaub verbringt, jedoch muss der Arbeitnehmer Auskunft geben, ob er sich in den letzten 2 Wochen in einem Corona-Risikogebiet aufgehalten hat oder Kontakt zu einem (möglichen) Infizierten hatte. Sollte das der Fall sein, kann der Arbeitgeber verlangen, dass sich der Arbeitnehmer untersuchen lässt, bevor er in den Betrieb zurück kehrt.
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Reist der Arbeitnehmer wissentlich in ein Risikogebiet, handelt er schuldhaft im Sinne der Entgeltfortzahlungsbestimmungen, weil nach den jeweiligen Landesverordnungen der Bundesländer hieraus die Verpflichtung entsteht, sich bei der Rückkehr in Quarantäne zu begeben. Als Folge entsteht eine vorübergehende Verhinderung der Erbringung der Arbeitsleistung, die der Arbeitnehmer selbst verschuldet hat. Dementsprechend steht den Arbeitnehmern in einem solchen Fall kein Entgeltfortzahlungsanspruch zu. Sofern der Arbeitnehmer die Möglichkeit hat, während der Quarantänephase seine Arbeitsleistung aus dem Homeoffice zu erbringen, bleibt sein Anspruch auf Zahlung des Arbeitsentgelts natürlich bestehen.
Für den Fall, dass das vom Arbeitnehmer bereiste Urlaubsgebiet erst nach dem Antritt seiner Reise zum Risikogebiet erklärt wird, hat der Arbeitnehmer mit seiner Reise nicht schuldhaft gehandelt und hätte einen Lohnfortzahlungsanspruch für die Zeit der Quarantäne. Der Arbeitgeber leistet die Entgeltfortzahlung und kann sich diese von der zuständigen Behörde erstatten lassen.